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Nachhaltig wohnen

Steuertipps bei Renovationen

Die Kosten für Energie- und Umweltschutzmassnahmen können je nach Kanton ganz oder teilweise von den Steuern abgezogen werden. Informieren Sie sich bei der Steuerverwaltung Ihrer Gemeinde; die Regelungen sind kantonal und örtlich stark unterschiedlich.

Grundsätzlich gilt, dass werterhaltende Unterhaltskosten vollumfänglich vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden können, während Arbeiten, die zu einer Wertvermehrung der Liegenschaft führen, als nicht abzugsfähige Anlagekosten behandelt werden.

Staffelung der Renovationsarbeiten
Die zeitliche Staffelung der Renovationsarbeiten kann aus steuerlicher Sicht vorteilhaft sein. Dadurch, dass steuerlich abzugsfähige Kosten nicht nur in einer Steuerperiode anfallen, wird die Steuerprogression mehrfach gebrochen. Im Sinne einer Faustregel gilt, dass die Staffelung auf zwei, allenfalls drei Steuerperioden sinnvoll ist. Dies ist aber im Einzelfall auf Grundlage des individuellen steuerbaren Einkommens und der abzugsberechtigten Sanierungs zu berechnen. Zu bedenken ist aber auch, dass die Unterhaltsarbeiten dann auch tatsächlich zeitlich versetzt durchgeführt werden müssen, was je nach Art der Arbeiten mit Unannehmlichkeiten verbunden sein kann, die durch den Steuervorteil nicht aufgewogen werden.

Abschaffung der Dumont-Praxis
Ab 1. Januar 2010 sind bei der direkten Bundessteuer Instandstellungskosten für alle Liegenschaften ab Erwerb abzugsfähig. Die Dumont-Praxis, die damit aufgehoben wird, besagt, dass Instandstellungskosten einer vernachlässigten Liegenschaft in den ersten fünf Jahren nach Erwerb nicht zum Abzug berechtigen. Ab Inkraftsetzung der Bestimmungen für die Bundessteuer haben die Kantone eine Übergangsfrist von zwei Jahren, um ihre kantonalen Gesetze anzupassen.

Dies bedeutet, dass trotz der Abschaffung der Dumont-Praxis noch mindestens bis zum 31. Dezember 2010, allenfalls bis 31. Dezember 2011, Vorsicht geboten ist. Wer also vor diesem Datum eine kürzlich erworbene Liegenschaft sanieren will, ist gut beraten, bei der Steuerverwaltung des Kantons, in welchem sich die Liegenschaft befindet, nachzufragen, ab wann die Dumont-Praxis auch für das kantonale Recht abgeschafft wird. Ansonsten kann in der Steuerveranlagung des entsprechenden Jahres eine Aufrechnung durch die kantonalen Steuerbehörden nicht ausgeschlossen werden.

Viele Kantone wie z.B. Graubünden, Uri oder Zürich haben die Änderung bereits umgesetzt. Der Kanton Aargau hat die Dumont-Praxis sogar rückwirkend auf den 1.1.2009 abgeschafft.
Spätestens ab dem Steuerjahr 2012 sollten sodann die nachteiligen Auswirkungen der Dumont-Praxis komplett abgeschafft worden sein, so dass werterhaltende Renovationen von älteren Liegenschaften in Zukunft steuerlich uneingeschränkt abzugsfähig sind.


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